Netzzugang

Der Netzzugang beim Erdgas ist in der Schweiz bisher nur marginal geregelt durch Art. 13 des Rohrleitungsgesetzes einerseits und durch die allgemeinen Normen des Kartellgesetzes andererseits. Eine spezialgesetzliche Regelung, wie sie zum Beispiel beim Strom besteht, existiert nicht.

Das seit 1964 in Kraft stehende Rohrleitungsgesetz verpflichtet Unternehmungen, die eine Rohrleitungsanlage mit einem Betriebsdruck von ĂŒber 5 bar betreiben, Dritten den Netzzugang zu gewĂ€hren, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist und wenn der Dritte eine angemessene Gegenleistung anbietet.

Seit 2012 besteht ergĂ€nzend die VerbĂ€ndevereinbarung. Sie regelt die Details des Netzzugangs fĂŒr die Mitglieder der dieser Vereinbarung angeschlossenen VerbĂ€nde. Diese Vereinbarung wurde vom Branchenverband der schweizerischen Gaswirtschaft sowie diversen VerbĂ€nden gasverbrauchender Industrieunternehmen mit Begleitung des Bundesamtes fĂŒr Energie (BFE) erarbeitet und hat den Netzzugang fĂŒr die Industrie spĂŒrbar optimiert.

Der Zugang zum Gasmarkt soll zukĂŒnftig durch das Gasversorgungsgesetz (GasVG) geregelt werden. Im Oktober 2019 wurde der erste Entwurf eines Gasversorgungsgesetzes (GasVG) publiziert, das um das Jahr 2025 in Kraft treten soll und die erhoffte Rechtssicherheit sowie Rahmenbedingungen fĂŒr eine zuverlĂ€ssige und wirtschaftliche Gasversorgung schaffen soll. 

Netzkunden, welche nicht den Netzzugangs-Kriterien der VerbĂ€ndevereinbarung entsprechen, verhandeln direkt mit den durch die Durchleitung betroffenen Netzbetreibern. Die KSDL ĂŒbernimmt in diesen FĂ€llen keine Koordinationsaufgaben.