Voraussetzungen für den Netzzugang nach Verbändevereinbarung
Netzzugangsberechtigt nach Massgabe der Verbändevereinbarung ist, wer pro Verbrauchsstelle kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Die vertragliche Transportkapazität des Netznutzers beträgt mindestens 150 Nm3/h. Auf dem Betriebsareal eines Unternehmens mit einem Bezugsvertrag können verschiedene Anschlussstellen kumuliert werden.
- Der Netznutzer setzt Erdgas primär als Prozessgas ein.
- Der Netznutzer verfügt über eine Lastgangmessung und Datenfernübertragung gemäss ANB.
Für die Belieferung von Gaskombikraftwerken und Fernwärmeanlagen sind diese Vereinbarungen nicht anwendbar. Ausgenommen sind Wärme-Kraft-Anlagen, deren Wärme überwiegend für industrielle Zwecke Anwendung findet und welche wärmegeführt sind.